Dies spricht gegen die Behauptung der Beklagten, wonach die bei Vertragsschluss bestehende Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit dauerhaft bzw. "definitiv[ ]" sei und bis heute andauere (Klageantwort ad 31). Sodann hielt der orthopädische Gutachter fest, bei einem Anhalten der Beschwerden am rechten Fuss könne nach Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen eine operative Behandlung sinnvoll sein. Aktuell stünden jedoch die Beschwerden seitens der Multiplen Sklerose im Vordergrund, weshalb die Indikation zur operativen Behandlung gegenwärtig mit - 12 -