Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie die Knieschmerzen im Vordergrund stünden (AB 15 S. 54). Zudem hielt der orthopädische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau gelte (erst) seit dem 18. Februar 2019 (AB 15 S. 55). Dies spricht gegen die Behauptung der Beklagten, wonach die bei Vertragsschluss bestehende Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit dauerhaft bzw. "definitiv[ ]" sei und bis heute andauere (Klageantwort ad 31).