4.3. Die Beklagte, welche sich vorliegend auf das Rückwärtsversicherungsverbot von Art. 9 VVG beruft, bringt vor, die bereits bei Vertragsschluss bestehenden und die Arbeitsfähigkeit schon damals einschränkenden Sehnenbeschwerden am rechten Sprunggelenk hätten zu einer definitiven und bis heute andauernden Arbeits-/ und Erwerbsunfähigkeit geführt (Klageantwort ad 20, ad 31). Spätere Untersuchungen hätten bestätigt, dass orthopädische Beschwerden am rechten Fuss, zusammen mit anderen seit einigen Jahren bestehenden Beeinträchtigungen, zur Diagnose der Multiplen Sklerose geführt hätten (Klageantwort ad 20, ad 29).