Sklerose funktionelle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Der Schweregrad der Funktionsstörungen könne aktuell nicht konklusiv festgelegt werden. Aus orthopädischer Sicht solle eine übermässige Beanspruchung der Wirbelsäule, der linken unteren Extremität sowie des rechten Fusses vermieden werden (AB 15 S.4). Im orthopädischen Teilgutachten wurde sodann ausgeführt, die Klägerin sei in der angestammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau 0 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte seit dem 18. Februar 2019 (AB 15 S. 55). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 15 S. 56).