Aus ihrer (derjenigen der beiden Ärzte) Sicht sei der Klägerin daher eine freie vollbelastende Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden empfohlen worden. Orthopädisch-chi- rurgisch sei hervorzuheben, dass kausal kein Zusammenhang zwischen der MS und der OSG-Instabilität oder Tibialis anterior-Tendinopathie bestehe, wobei diese Bemerkung auf Wunsch der Klägerin "anhand" konkreter Nachfrage der Versicherung erfolge (KB 21).