4. 4.1. Sowohl aus der Versicherungspolice (KB 1 S. 1) als auch aus Ziffer 4.3 der AVB (KB 2 S. 9 f.) ergibt sich, dass hinsichtlich des vorliegend strittigen Anspruchs auf eine Rente und auf Prämienbefreiung das versicherte Risiko die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls darstellt. Dies ist auch zwischen den Parteien unstrittig. Im nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten war. 4.2. Betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt geht aus den medizinischen und den weiteren Akten im Wesentlichen Folgendes hervor: