3.3. In Bezug auf eine Versicherung gegen krankheits- oder unfallbedingten Erwerbsausfall sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 VVG nicht als gegeben, soweit die Krankheit bis zum Vertragsschluss nie zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Die Krankheit sei bei Vertragsschluss weder diagnostiziert noch dem Versicherten bekannt und die Entwicklung hin zu einer Erwerbsunfähigkeit sei ungewiss gewesen (BGE 136 III 334 E. 3 S. 340; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.2).