Im Zusammenhang mit Art. 9 VVG ist in einem ersten Schritt durch Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages zu ermitteln, was das versicherte Risiko darstellt. Erst danach ist zu prüfen, ob dieses Risiko bzw. das befürchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten war und der -7- Versicherungsvertrag daher gemäss Art. 9 VVG nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_339/2021 vom 21. September 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen).