VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31. Oktober 2018 datiert, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.