(KB 19). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nicht, jedoch bringt sie vor, dass das befürchtete Ereignis bei Vertragsabschluss bereits eingetreten gewesen und der Vertrag daher nichtig sei. Zu prüfen ist demnach, ob das befürchtete Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten war.