Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 662/3 % oder mehr besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad geringer als 25 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen." 2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Prämienbefreiung gegenüber der Beklagten aufgrund der dieser am 21. September 2019 gemeldeten Erwerbsunfähigkeit hat -6-