" Es erfolgt keine Prämienbefreiung und es besteht kein Anspruch auf eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit wegen des rechten Fusses und damit zusammenhängenden Sehnenbeschwerden." (KB 1 S. 3; KB 9 S. 4; KB 10) Unumstrittenermassen massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in ihrer Ausgabe vom 1. Februar 2018 (KB 2). Diese sehen in Ziffer 4.3 unter dem Titel „Definition der Erwerbsunfähigkeit“ Folgendes vor: