2.3. Die Parteien stimmen darin überein und dokumentiert ist, dass die Klägerin und die Beklagte am 31. Oktober 2018 einen Lebensversicherungsvertrag mit der Police Nr. P mit Versicherungsbeginn am 1. Oktober 2018 und Vertragsende am 1. Oktober 2038 abschlossen. Nebst einem Erlebensfall- und einem Todesfallkapital wurden eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall in der Höhe von Fr. 9'600.00 pro Jahr vereinbart, zahlbar nach einer Wartefrist von 24 Monaten, sowie eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von drei Monaten (Klagebeilage [KB] 1). Der Vertrag enthält folgenden Vorbehalt: