Erwerbsunfähigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 2 OR teilnichtig (Klageantwort ad 23; Duplik Rz. 14 ff.). Selbst wenn sie – die Beklagte – Kenntnis der bereits bestehenden Krankheiten gehabt hätte, wäre der Vertrag aufgrund -5- des absoluten Rückwärtsversicherungsverbotes von Art. 9 VVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und auf den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag anwendbaren Fassung nichtig (Klageantwort ad 24; ad 32; Duplik Rz. 10; Rz. 18).