Zudem sei erstellt, dass die orthopädischen Beschwerden am rechten Fuss, deretwegen der Klägerin ab dem 18. September 2018 vorerst eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, ein Teil der längst vorhandenen und bei Vertragsschluss bestehenden Erkrankung Multiple Sklerose darstellten (Klageantwort ad 20; Duplik Rz. 17). Aufgrund der von der Klägerin verschwiegenen medizinischen "Entitäten" bzw. der vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Fussbeschwerden, psychische Störung, chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine), im Falle deren Kenntnis sie den Vertrag mit der Klägerin gar nie abgeschlossen hätte, sei der Vertrag in Bezug auf den Vertragsteil der