2.2. Die Beklagte bringt dagegen in ihrer Klageantwort und Duplik im Wesentlichen vor, der Klägerin sei bereits ab dem 18. September 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies habe ihr weder die Klägerin noch deren behandelnder Arzt mitgeteilt (Klageantwort Rz. 15). Aus den IV-Ak- ten gehe hervor, dass bereits im Jahr 2018 die Diagnose einer multiplen Sklerose gestellt worden sei (Klageantwort ad 12).