Die Beklagte habe sowohl von den – in keinem Zusammenhang zur Multiplen Sklerose stehenden (Replik Rz. 16 ff.) – Fussbeschwerden als auch von der (temporären) Arbeitsunfähigkeit in der Pflege gewusst und selber damit gerechnet, dass diese Arbeitsunfähigkeit lediglich vorübergehend sei (Klage Rz. 31). Die Eidgenössische Invalidenversicherung habe in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2023 festgestellt, dass eine Einschränkung als Erwerbstätige von 70.22 % bestehe (Klage Rz. 35). Gemäss AVB bestehe bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3 % oder mehr ein Anspruch auf die volle Leistung.