Replik Rz. 11). Es sei hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rückwärtsversicherung unerheblich, wann das erste Mal Symptome der Multiplen Sklerose aufgetreten seien. Massgebend sei einzig, dass die nach Vertragsunterzeichnung zufällig entdeckte und danach diagnostizierte Krankheit erst nach Vertragsbeginn erstmals zu einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit geführt habe (Klage Rz. 28; Replik Rz. 13 ff.). Die Beklagte habe sowohl von den – in keinem Zusammenhang zur Multiplen Sklerose stehenden (Replik Rz.