Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen und die Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen in den Rechtsschriften dargelegt werden müssen. Mit der Substantiierungspflicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klage nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt (BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97).