unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." -3- 2.3. Mit Replik vom 14. August und Duplik vom 5. September 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, was gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte fällt (BGE 141 V 439 E. 1.1 S. 441 f.).