"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin aus der Police Nr. P ab 1. Juni 2019 für die Dauer des Vertrags von der Beitragspflicht zu befreien und ihr ab 1. März 2021 bis zum Ende des Versicherungsvertrags eine Rente von jährlich CHF 9'600.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem Datum der Klageeinleitung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. Mai 2024 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;