stehe; die bereits bezahlten Prämien würden ihr vollumfänglich zurückerstattet. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 sprach die SVA des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % beruhende Dreiviertelsrente zu. 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 11. März 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: