Betreffend Einschränkungen der Leistungen aus medizinischen Gründen wurde auf die separaten medizinischen Vertragsbestimmungen verwiesen, gemäss welchen bei Erwerbsunfähigkeit wegen des rechten Fusses und damit zusammenhängenden Sehnenbeschwerden weder Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf eine Rente besteht. Am 21. September 2019 reichte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf eine seit dem 1. März 2019 bestehende 100%ige Erwerbsunfähigkeit einen Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ein. Mit Schreiben vom 13. November 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Vertrag (Police Nr. P) als nichtig erkläre und kein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen be-