1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'217.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'760.76 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)