Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung Fr. 7'511.96. Nachdem die Klägerin mit ihren Begehren im Umfang von (auf)gerundet 90 % obsiegt (Fr. 30'217.00 / Fr. 34'369.00), hat ihr die Beklagte – mangels eigenen Antrags auf Zusprache einer Parteientschädigung (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447) – 9/10 dieser Parteientschädigung, mithin Fr. 6'760.76, zu ersetzen. Das Versicherungsgericht erkennt: