Entsprechend ist der Klägerin ab dem 15. Februar 2023 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Die der Klägerin zuzusprechenden 410 Taggelder sind für einen Zeitraum vor dem 15. Februar 2023 geschuldet, weshalb sich Ausführungen zum geltend gemachten Verzugszins ab dem 27. März 2023 für die nach dem 15. Februar 2023 geschuldete Taggelder gemäss Rechtbegehren Ziff. 1 erübrigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30'217.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. - 10 -