6.3. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, dass sie an ihrem Entscheid betreffend Leistungseinstellung festhalte, da von einer "vollen Vermittelbarkeit in angepasster Tätigkeit" ausgegangen werden könne, bezeichnete diese Stellungnahme als abschliessend und verwies die Klägerin für den Fall, dass diese damit nicht einverstanden sei, auf den Rechtsweg (KB 28). Entsprechend ist der Klägerin ab dem 15. Februar 2023 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.