5.3. Die Police sieht nicht einen Höchstanspruch von maximal 730 Taggeldern, sondern eine maximale Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall vor. Nachdem die Krankentaggeldversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit versichert (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 681), ist davon auszugehen, dass "der Fall" im Sinne der Police bereits mit der Arbeitsunfähigkeit eintrat, sodass die Wartefrist ebenfalls Teil der maximalen Leistungsdauer bildet. Art. C5.1 Abs. 1 Satz 2 AVB sieht denn auch vor, dass die vereinbarte Wartefrist von der maximalen -9-