5. 5.1. 5.1.1. Die Klägerin fordert Taggelder für die Zeit bis 15. April 2023, 730 Tage nach dem ersten anspruchsberechtigten Tag am 16. April 2021. Unter Berücksichtigung der ihr von der Beklagten für die Zeit bis 31. Dezember 2021 ausgerichteten 260 Taggelder gelangt sie so zu einem Restanspruch von 470 Taggeldern, mithin einem Anspruch auf Taggelder bis und mit 15. April 2023 (Klage Rz. 49). 5.1.2. Die Beklagte geht demgegenüber unter Hinweis auf die Wartefrist von 60 Tagen gemäss Police bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen von einem Restanspruch auf Taggelder für 410 Tage aus (Klageantwort Ziff. 12).