4.5. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2021 nicht in rechtsgenüglicher Weise zur Schadenminderung aufgefordert wurde. Eine entsprechende Weisung zu einem späteren Zeitpunkt wird von der Beklagten nicht behauptet. Folglich ist für den Taggeldanspruch der Klägerin weiterhin deren unbestrittenermassen bestehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten versicherten Tätigkeit massgebend. Der Klägerin stehen demnach über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggelder zu.