Anzumerken ist, dass die Beklagte auch gar keine Behauptungen zu den Verdienstmöglichkeiten der Klägerin in dieser Tätigkeit aufgestellt hat, obwohl die Beklagte aufzuzeigen hätte, dass mit der erwarteten schadenmindernden Massnahme ein einen weiteren Taggeldanspruch ausschliessender Verdienst hätte erreicht werden können (vgl. Art. 38a Abs. 2 VVG sowie -8- CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 547 mit Hinweis u.a. auf BGE 114 V 281 E. 3c S. 285 f.).