, wurde sie von der Beklagten demnach gar nie dazu aufgefordert. Das Schreiben vom 13. September 2021 erfüllt die Anforderungen an eine Weisung zur schadenmindernden Massnahme, deren Nichtbefolgung die Beklagte zu einer Leistungskürzung bzw. zur Einstellung der Taggelder per Ende 2021 berechtigte, damit nicht. Anzumerken ist, dass die Beklagte auch gar keine Behauptungen zu den Verdienstmöglichkeiten der Klägerin in dieser Tätigkeit aufgestellt hat, obwohl die Beklagte aufzuzeigen hätte, dass mit der erwarteten schadenmindernden Massnahme ein einen weiteren Taggeldanspruch ausschliessender Verdienst hätte erreicht werden können (vgl. Art.