Vielmehr empfahl sie der Klägerin explizit, sich für eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle an die Arbeitslosenversicherung zu wenden, ohne die Anforderungen an eine solche Arbeitsstelle auch nur ansatzweise zu spezifizieren. Davon abgesehen, dass es als kaum realistisch erscheint, dass die Klägerin innert einer Frist von nur etwas mehr als drei Monaten genügend Kundinnen und Kunden hätte dazu gewinnen können, um ihr Pensum in der selbstständige Tätigkeit im eigenen Kosmetikstudio von 40 % auf 100 % (mit entsprechendem Verdienst) erhöhen zu können, wurde sie von der Beklagten demnach gar nie dazu aufgefordert.