Im fraglichen Schreiben äusserte sich die Beklagte somit weder dazu, welche angepassten Tätigkeiten der Klägerin konkret noch zumutbar seien, noch forderte sie die Klägerin dazu auf, das Pensum in deren selbstständigen Tätigkeit zu erhöhen. Vielmehr empfahl sie der Klägerin explizit, sich für eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle an die Arbeitslosenversicherung zu wenden, ohne die Anforderungen an eine solche Arbeitsstelle auch nur ansatzweise zu spezifizieren.