Darin wurde der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass der beratende Arzt der Beklagten zum Schluss gekommen sei, dass ersterer "in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar" sei. Damit die Klägerin noch "die notwendigen Vorkehrungen treffen" könne, werde (erst) ab dem 1. Januar 2022 kein Taggeld mehr ausgerichtet werden. Der Klägerin wurde ferner empfohlen, sich im Hinblick auf eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle umgehend mit der Arbeitslosenversicherung in Verbindung zu setzen (AB 41).