4.4. Die Beklagte verweist in ihrer Klageantwort auf ihr Schreiben an die Klägerin vom 13. September 2021. Sie behauptet indes nicht, die Klägerin darin (oder bei anderer Gelegenheit) überhaupt zur Erhöhung des Pensums in ihrer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Pensum von 40 % (vgl. dazu auch Klage Rz. 32 f.; Replik Rz. 8 f.) ausgeübten selbstständigen Tätigkeit aufgefordert zu haben. Entsprechendes lässt sich dem ins Recht gelegten Schreiben auch nicht entnehmen. Darin wurde der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass der beratende Arzt der Beklagten zum Schluss gekommen sei, dass ersterer "in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar" sei.