Zwischen den Parteien ist folglich unumstritten, dass für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 Art. 38a Abs. 1 VVG massgebend ist (Klage Rz. 26 ff.; Klageantwort Ziff. 4). Eine anderslautende Parteivereinbarung wurde nicht behauptet.