Das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2021 (Klagebeilage [KB] 6) erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Abmahnung nicht (Klage Rz. 43-45). Zudem hätte die Beklagte die Taggelder auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufforderung zum Berufswechsel, korrekter entsprechender Aufforderung und Ablauf einer diesbezüglichen Übergangsfrist nicht einfach einstellen dürfen, sondern hätte ihre Leistungspflicht unter Berücksichtigung des Verdienstes bzw. der Verdienstmöglichkeiten in der Verweistätigkeit neu beurteilen müssen (Klage Rz. 46 f.).