4.2.2. Die Klägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe die Schadenminderungspflicht nicht verletzt (Klage Rz. 26 ff.). Weder liege ein für die Annahme einer entsprechenden Obliegenheit vorausgesetzter stabiler Gesundheitszustand vor, noch stehe das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten fest (Klage Rz. 29-38). Zudem sei ihr ein Berufswechsel nicht zumutbar (Klage Rz. 39-42). Das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2021 (Klagebeilage [KB] 6) erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Abmahnung nicht (Klage Rz.