Die Klägerin könne demnach eine angepasste Tätigkeit ausüben (Klageantwort Ziff. 7). Von einer Vermittelbarkeit der Klägerin auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt müsse gar nicht ausgegangen werden, da sie eine solche angepasste Tätigkeit selbstständig bereits im Pensum von 40 % ausübe, wobei auch ihre behandelnden Ärzte davon ausgehen würden, dass sie für diese Tätigkeit arbeitsfähig sei. Daher könne die Beklagte nicht verpflichtet sein, der Klägerin das verwertbare Resterwerbspotential aufzuzeigen. Vielmehr müsse von den konkreten Gegebenheiten, mithin -6- der bereits ausgeübten Tätigkeit als Kosmetikerin, ausgegangen werden (Klageantwort Ziff. 8).