4.2. 4.2.1. Die Beklagte bringt dazu zusammengefasst vor, arbeitsunfähig sei gemäss den AVB nur, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen könne oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage sei, eine andere, seinem Gesundheitszustand angemessen zumutbare Tätigkeit auszuüben (Klageantwort Ziff. 4). Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Klägerin deren (nebenbei ausgeübte) selbstständige Tätigkeit im Kosmetikstudio ab September 2021 möglich gewesen sei (Klageantwort Ziff. 5). Die Klägerin könne demnach eine angepasste Tätigkeit ausüben (Klageantwort Ziff.