Streitig ist hingegen, ob die Beklagte einen Taggeldanspruch der Klägerin für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 zu Recht verneint hat, weil diese vor dem Hintergrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten und aus medizinischer Sicht auch dazu in der Lage gewesen wäre, einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten bzw. ihrer selbstständigen Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen (Klage Rz. 26 ff.; Klageantwort Ziff. 4 ff.). Bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatsache, sodass die Beklagte hierfür behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl. E. 3.3. f.).