4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Klägerin in der vorliegend interessierenden Zeitspanne in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war (Klage Rz. 21; Klageantwort Ziff. 3). Streitig ist hingegen, ob die Beklagte einen Taggeldanspruch der Klägerin für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 zu Recht verneint hat, weil diese vor dem Hintergrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten und aus medizinischer Sicht auch dazu in der Lage gewesen wäre, einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten bzw. ihrer selbstständigen Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen (Klage Rz.