48 f.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in einer angepassten bzw. deren selbstständigen Tätigkeit im eigenen Kosmetikstudio zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und dementsprechend für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 14. Februar 2023 (und nicht etwa bis zum 15. April 2023), dem Zeitpunkt, in welchem ein allfälliger Leistungsanspruch spätestens ausgeschöpft gewesen wäre, keinen Anspruch auf Taggelder habe (Klageantwort Ziff. 10; 12). 1.2. Zwischen den Parteien ist demnach strittig, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 Anspruch auf Taggelder der Beklagten hat.