1. 1.1. Die Klägerin macht einen Anspruch auf das "volle" Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin (auch noch) im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 geltend und fordert von der Beklagten Taggelder in Gesamthöhe von Fr. 34'639.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 15. Februar 2023 auf Fr. 30'290.70 sowie ab dem 27. März 2023 auf Fr. 4'348.30 (Klage Rz. 48 f.).