2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 6. Juni 2024 und Duplik vom 18. Juni 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 14. und 21. Oktober 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: