" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 ein Krankentaggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bezahlen, ausmachend CHF 34'639.00, nebst Zins zu 5 % ab 15. Februar 2023 auf CHF 30'290.70 und Zins zu 5 % ab 27. März 2023 auf CHF 4'348.30. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Mai 2024 Folgendes: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien keine Kosten zu vergüten."