Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war in einem 60%-Pensum beim C._____ als Mitarbeiterin in der Wäscherei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert. Die Beklagte erbrachte der Klägerin nach Ablauf der Wartezeit ab dem 16. April 2021 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe. Nach entsprechender Information mit Schreiben vom 13. September 2021 stellte die Beklagte die Taggeldzahlungen per 1. Januar 2022 ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Klägerin am Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: