Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.5 / nb / bs Art. 99 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____ vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beklagte B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG (Leistungsanspruch aus Krankentaggeldversicherung) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war in einem 60%-Pensum beim C._____ als Mitarbeiterin in der Wäscherei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kol- lektivkrankentaggeldversichert. Die Beklagte erbrachte der Klägerin nach Ablauf der Wartezeit ab dem 16. April 2021 Taggelder für eine Arbeitsun- fähigkeit in wechselnder Höhe. Nach entsprechender Information mit Schreiben vom 13. September 2021 stellte die Beklagte die Taggeldzah- lungen per 1. Januar 2022 ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Klägerin am Versicherungsge- richt Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 ein Krankentaggeld entsprechend ei- ner Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bezahlen, ausmachend CHF 34'639.00, nebst Zins zu 5 % ab 15. Februar 2023 auf CHF 30'290.70 und Zins zu 5 % ab 27. März 2023 auf CHF 4'348.30. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer) zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Mai 2024 Folgendes: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien keine Kosten zu vergüten." 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 6. Juni 2024 und Duplik vom 18. Juni 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptver- handlung verzichteten. Mit Eingaben vom 14. und 21. Oktober 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Klägerin macht einen Anspruch auf das "volle" Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin (auch noch) im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 geltend und fordert von der Beklagten Taggelder in Gesamthöhe von Fr. 34'639.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 15. Februar 2023 auf Fr. 30'290.70 sowie ab dem 27. März 2023 auf Fr. 4'348.30 (Klage Rz. 48 f.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in einer angepassten bzw. deren selbstständigen Tätigkeit im ei- genen Kosmetikstudio zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und dementspre- chend für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 14. Februar 2023 (und nicht etwa bis zum 15. April 2023), dem Zeitpunkt, in welchem ein allfälliger Leistungsanspruch spätestens ausgeschöpft gewesen wäre, keinen An- spruch auf Taggelder habe (Klageantwort Ziff. 10; 12). 1.2. Zwischen den Parteien ist demnach strittig, ob die Klägerin für den Zeit- raum vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 Anspruch auf Taggelder der Beklagten hat. 2. Die frühere Arbeitgeberin der Klägerin hat bei der Beklagten eine Kollektiv- Krankenversicherung Lohnausfall (aaa, Klageantwortbeilage [AB] 2) abge- schlossen. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere auch die Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall (AVB, Ausgabe 01.06.2015; AB 1). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesge- richtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privat- rechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von -4- Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsma- xime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhand- lungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Par- teien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptun- gen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575), was auch bei Vertretung durch den versicherungsinternen Rechtsdienst gilt (SVR 2024 KV Nr. 7 S. 31, 4A_183/2023 E. 5.2). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um Beweismittel zugunsten einer Par- tei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 5.7.6 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Re- gel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig- nisses: Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 3.4. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Par- teien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein -5- solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeich- net. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die ver- langte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Be- hauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vor- bringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zerglie- dert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenom- men oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Klägerin in der vorliegend interessierenden Zeitspanne in der angestammten Tätigkeit in der Wäsche- rei krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war (Klage Rz. 21; Kla- geantwort Ziff. 3). Streitig ist hingegen, ob die Beklagte einen Taggeldan- spruch der Klägerin für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 zu Recht verneint hat, weil diese vor dem Hintergrund ihrer Schadenmin- derungspflicht gehalten und aus medizinischer Sicht auch dazu in der Lage gewesen wäre, einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepass- ten bzw. ihrer selbstständigen Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzuge- hen (Klage Rz. 26 ff.; Klageantwort Ziff. 4 ff.). Bei der Verletzung der Scha- denminderungspflicht handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatsa- che, sodass die Beklagte hierfür behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl. E. 3.3. f.). 4.2. 4.2.1. Die Beklagte bringt dazu zusammengefasst vor, arbeitsunfähig sei gemäss den AVB nur, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen könne oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage sei, eine andere, seinem Gesundheitszustand angemessen zu- mutbare Tätigkeit auszuüben (Klageantwort Ziff. 4). Ihre Abklärungen hät- ten ergeben, dass der Klägerin deren (nebenbei ausgeübte) selbstständige Tätigkeit im Kosmetikstudio ab September 2021 möglich gewesen sei (Kla- geantwort Ziff. 5). Die Klägerin könne demnach eine angepasste Tätigkeit ausüben (Klageantwort Ziff. 7). Von einer Vermittelbarkeit der Klägerin auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt müsse gar nicht ausgegangen werden, da sie eine solche angepasste Tätigkeit selbstständig bereits im Pensum von 40 % ausübe, wobei auch ihre behandelnden Ärzte davon ausgehen wür- den, dass sie für diese Tätigkeit arbeitsfähig sei. Daher könne die Beklagte nicht verpflichtet sein, der Klägerin das verwertbare Resterwerbspotential aufzuzeigen. Vielmehr müsse von den konkreten Gegebenheiten, mithin -6- der bereits ausgeübten Tätigkeit als Kosmetikerin, ausgegangen werden (Klageantwort Ziff. 8). 4.2.2. Die Klägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe die Schadenminderungspflicht nicht verletzt (Klage Rz. 26 ff.). Weder liege ein für die Annahme einer entsprechenden Obliegenheit vorausgesetzter stabi- ler Gesundheitszustand vor, noch stehe das Bestehen einer vollen Arbeits- fähigkeit in angepassten Tätigkeiten fest (Klage Rz. 29-38). Zudem sei ihr ein Berufswechsel nicht zumutbar (Klage Rz. 39-42). Das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2021 (Klagebeilage [KB] 6) erfülle die An- forderungen an eine rechtsgenügliche Abmahnung nicht (Klage Rz. 43-45). Zudem hätte die Beklagte die Taggelder auch bei Erfüllung der Vorausset- zungen für die Aufforderung zum Berufswechsel, korrekter entsprechender Aufforderung und Ablauf einer diesbezüglichen Übergangsfrist nicht ein- fach einstellen dürfen, sondern hätte ihre Leistungspflicht unter Berücksich- tigung des Verdienstes bzw. der Verdienstmöglichkeiten in der Verweistä- tigkeit neu beurteilen müssen (Klage Rz. 46 f.). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte beruft sich betreffend die Rechtmässigkeit der Leistungsein- stellung auf Art. D1 AVB, wonach arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine andere sei- nem Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten angemessene zumut- bare Tätigkeit auszuüben (AB 1/19), sowie die Rettungspflicht nach Art. 38a Abs. 1 VVG (Klageantwort Ziff. 4). Zwischen den Parteien ist folg- lich unumstritten, dass für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 15. April 2023 Art. 38a Abs. 1 VVG massgebend ist (Klage Rz. 26 ff.; Klageantwort Ziff. 4). Eine anders- lautende Parteivereinbarung wurde nicht behauptet. 4.3.2. Nach Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Ver- sicherten einen solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen, um sich anzupassen und eine Stelle zu finden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbar- keit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoreti- sche Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Ver- sicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theore- tisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisier- bar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu -7- würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rech- nung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein ent- sprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, sei- ner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1 sowie 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.4. Die Beklagte verweist in ihrer Klageantwort auf ihr Schreiben an die Kläge- rin vom 13. September 2021. Sie behauptet indes nicht, die Klägerin darin (oder bei anderer Gelegenheit) überhaupt zur Erhöhung des Pensums in ihrer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Pensum von 40 % (vgl. dazu auch Klage Rz. 32 f.; Replik Rz. 8 f.) ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auf- gefordert zu haben. Entsprechendes lässt sich dem ins Recht gelegten Schreiben auch nicht entnehmen. Darin wurde der Klägerin lediglich mitge- teilt, dass der beratende Arzt der Beklagten zum Schluss gekommen sei, dass ersterer "in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar" sei. Damit die Klägerin noch "die notwendigen Vorkehrungen treffen" könne, werde (erst) ab dem 1. Januar 2022 kein Taggeld mehr aus- gerichtet werden. Der Klägerin wurde ferner empfohlen, sich im Hinblick auf eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle um- gehend mit der Arbeitslosenversicherung in Verbindung zu setzen (AB 41). Im fraglichen Schreiben äusserte sich die Beklagte somit weder dazu, wel- che angepassten Tätigkeiten der Klägerin konkret noch zumutbar seien, noch forderte sie die Klägerin dazu auf, das Pensum in deren selbstständi- gen Tätigkeit zu erhöhen. Vielmehr empfahl sie der Klägerin explizit, sich für eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle an die Ar- beitslosenversicherung zu wenden, ohne die Anforderungen an eine solche Arbeitsstelle auch nur ansatzweise zu spezifizieren. Davon abgesehen, dass es als kaum realistisch erscheint, dass die Klägerin innert einer Frist von nur etwas mehr als drei Monaten genügend Kundinnen und Kunden hätte dazu gewinnen können, um ihr Pensum in der selbstständige Tätig- keit im eigenen Kosmetikstudio von 40 % auf 100 % (mit entsprechendem Verdienst) erhöhen zu können, wurde sie von der Beklagten demnach gar nie dazu aufgefordert. Das Schreiben vom 13. September 2021 erfüllt die Anforderungen an eine Weisung zur schadenmindernden Massnahme, de- ren Nichtbefolgung die Beklagte zu einer Leistungskürzung bzw. zur Ein- stellung der Taggelder per Ende 2021 berechtigte, damit nicht. Anzumer- ken ist, dass die Beklagte auch gar keine Behauptungen zu den Verdienst- möglichkeiten der Klägerin in dieser Tätigkeit aufgestellt hat, obwohl die Beklagte aufzuzeigen hätte, dass mit der erwarteten schadenmindernden Massnahme ein einen weiteren Taggeldanspruch ausschliessender Ver- dienst hätte erreicht werden können (vgl. Art. 38a Abs. 2 VVG sowie -8- CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 547 mit Hinweis u.a. auf BGE 114 V 281 E. 3c S. 285 f.). 4.5. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2021 nicht in rechtsgenüglicher Weise zur Schadenminderung aufgefordert wurde. Eine entsprechende Weisung zu einem späteren Zeitpunkt wird von der Beklagten nicht behauptet. Folglich ist für den Taggeldanspruch der Klägerin weiterhin deren unbestrittener- massen bestehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten versicherten Tätigkeit massgebend. Der Klägerin stehen demnach über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggel- der zu. 5. 5.1. 5.1.1. Die Klägerin fordert Taggelder für die Zeit bis 15. April 2023, 730 Tage nach dem ersten anspruchsberechtigten Tag am 16. April 2021. Unter Berück- sichtigung der ihr von der Beklagten für die Zeit bis 31. Dezember 2021 ausgerichteten 260 Taggelder gelangt sie so zu einem Restanspruch von 470 Taggeldern, mithin einem Anspruch auf Taggelder bis und mit 15. April 2023 (Klage Rz. 49). 5.1.2. Die Beklagte geht demgegenüber unter Hinweis auf die Wartefrist von 60 Tagen gemäss Police bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Ta- gen von einem Restanspruch auf Taggelder für 410 Tage aus (Klageant- wort Ziff. 12). 5.2. Die Police sieht eine maximale Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall vor. Das Taggeld beträgt 80 % des Lohnes und ist ab dem 61. Tag zahlbar. Die Wartefrist gilt "pro Fall" (AB 2/3). 5.3. Die Police sieht nicht einen Höchstanspruch von maximal 730 Taggeldern, sondern eine maximale Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall vor. Nach- dem die Krankentaggeldversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit versichert (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 681), ist davon auszugehen, dass "der Fall" im Sinne der Police bereits mit der Arbeitsunfähigkeit eintrat, sodass die Wartefrist eben- falls Teil der maximalen Leistungsdauer bildet. Art. C5.1 Abs. 1 Satz 2 AVB sieht denn auch vor, dass die vereinbarte Wartefrist von der maximalen -9- Leistungsdauer in Abzug zu bringen ist (AB 1/15; vgl. auch "Übersichtsta- belle" im Anhang an die Police [AB 2/7]). Der Klägerin steht demnach nach dem nach übereinstimmenden Parteiangaben erfolgten Bezug von 260 Taggeldern für die Zeit von 16. April bis 31. Dezember 2021 (Klage Rz. 49; Klageantwort Ziff. 12) noch ein Anspruch auf 410 Taggelder (= 730 – 60 – 260) zu. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Tag- geldhöhe von Fr. 73.70 – welche sich auch aus der Korrespondenz der Be- klagten mit dem Versicherungsnehmer (AB 5) sowie den Taggeldabrech- nungen (KB 5) ergibt – resultiert damit ein Anspruch der Klägerin auf Fr. 30'217.00 (= Fr. 73.70/Tag x 410 Tage). 6. 6.1. Die Klägerin fordert 5 % Verzugszins ab dem 15. Februar 2023 (für die bis dahin fällig gewordenen Taggelder), da die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben von diesem Datum definitiv abgelehnt habe (Klage Rz. 50). 6.2. Da das VVG keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 ff. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR setzt der Schuldnerverzug die Fälligkeit der entsprechenden Forderung und eine Mahnung voraus. Auf eine Mahnung kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR verzichten, wenn der Schuldner unmissverständlich er- klärt, dass er nicht leisten werde (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Ob- ligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 102 OR mit Hinweisen). 6.3. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, dass sie an ihrem Entscheid betreffend Leistungseinstellung festhalte, da von einer "vollen Vermittelbarkeit in angepasster Tätigkeit" ausgegangen werden könne, bezeichnete diese Stellungnahme als abschliessend und verwies die Klägerin für den Fall, dass diese damit nicht einverstanden sei, auf den Rechtsweg (KB 28). Entsprechend ist der Klägerin ab dem 15. Februar 2023 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Die der Klägerin zuzusprechenden 410 Taggelder sind für einen Zeitraum vor dem 15. Februar 2023 geschuldet, weshalb sich Ausführungen zum geltend ge- machten Verzugszins ab dem 27. März 2023 für die nach dem 15. Februar 2023 geschuldete Taggelder gemäss Rechtbegehren Ziff. 1 erübrigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30'217.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. - 10 - 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.3. 7.3.1. Die Beklagte hat der mehrheitlich obsiegenden Klägerin die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), nach dem Ausgang des Verfahrens zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 f. ZPO). Als Par- teientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre- ten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von den kantonalen Tari- fen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 34'639.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 6'746.68 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; vgl. zur Ausklammerung der Verzugszinsfor- derung bei der Streitwertbemessung Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dadurch sind In- struktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zu- schlag für eine zweite Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung Fr. 7'511.96. Nachdem die Klägerin mit ihren Begehren im Umfang von (auf)gerundet 90 % obsiegt (Fr. 30'217.00 / Fr. 34'369.00), hat ihr die Be- klagte – mangels eigenen Antrags auf Zusprache einer Parteientschädi- gung (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447) – 9/10 dieser Parteientschädigung, mithin Fr. 6'760.76, zu ersetzen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 30'217.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'760.76 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia