Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 28. April 2022 (KB 6). Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht, und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 7. Juni 2023 gemahnt (KB 7).